Informationen für Mandanten zur Corona-Krise
An dieser Stelle sammeln wir Informationen zur Corona-Krise, die für unsere Mandanten von Bedeutung sein können. Unter anderem finden Sie weiter unten die möglichen Sofortmaßnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Corona-Krise. Wir bemühen uns, diese Seite zeitnah zu aktualisieren, falls sich Neuerungen oder Veränderungen ergeben. Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens derzeit nur für bestehende Mandate Anträge auf Überbrückungshilfe und Novemberhilfe stellen können.
Wie das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg mitteilt, wurde die Antragsfrist für die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe vom 15. Dezember 2020 auf den 31. Dezember 2020 verlängert. Weitere Informationen zu diesem Programm finden Sie auch unter https://wm.badenwuerttemberg.de/stabilisierungshilfe-HOGA.
Die Corona-Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. € soll eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen bieten, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, sind Abschlagszahlungen ab Ende November vorgesehen. Weitere Informationen finden Sie >hier<. Anträge können nur durch Angehörige der steuerberatenden Berufe gestellt werden. Wir helfen Ihnen hier gerne.
Die Corona-Überbrückungshilfe II des Bundes umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021. Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können auf diesem Weg weitere Liquiditätshilfen erhalten. Weitere Informationen finden Sie >hier<. Anträge können nur über Angehörige der steuerberatenden Berufe gestellt werden. Wir helfen Ihnen hier gerne.
ACHTUNG: Änderungen der Kontoverbindung sowie Änderungsanträge zu bereits (teil)bewilligten Anträgen für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum Juni bis August) müssen spätestens bis zum 30. November 2020 gestellt werden. Nach dem 30. November 2020 ist es nicht mehr möglich, noch Änderungsanträge einzureichen.
Das Bundeskabinett hat am 12.6.2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen beschlossen. Den genauen Text des Regierungsentwurfs finden Sie >hier<. Die Änderungen im Einzelnen finden Sie unten unter dem Punkt „Steuererleichterungen“.
Die ab dem 18.05.2020 geltende Verordnung für die Gastronomie in Baden-Württemberg finden Sie >hier<.
Zum Thema Datenschutz bei der Erhebung von Kontaktdaten von Gästen in Gastronomiebetrieben zur Nachverfolgung von Coronavirus-Infektionswegen hat sich das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht >hier< geäußert.
Informationen zur Corona-Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg finden Sie >hier<.
Ab dem 20.04. dürfen u.a. Geschäfte im Einzelhandel, Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen.
>Hier< finden Sie dazu die neue Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung.
>Hier< finden Sie aktuelle Informationen der Stadt Ettlingen zum Coronavirus.
Nachfolgend finden Sie noch weitere Maßnahmen. Weiterführende Informationen zum Bereich der Förderkredite finden Sie z.B. unter diesem >Link< – Menüpunkt „Coronahilfe“.
Steuererleichterungen
Am 22.04.2020 hat die Bundesregierung die folgende Steuererleichterung für Unternehmen beschlossen (das Schreiben des Bundesfinanzministers finden Sie >hier<)
Unternehmen, die aufgrund der Pandemie in diesem Jahr voraussichtlich einen Verlust ausweisen, erhalten eine weitere Liquiditätshilfe. Konkret können diese Unternehmen nun ihre bereits getätigten Steuervorauszahlungen zurückerhalten. Das gilt für Vorauszahlungen, die für das erste Quartal 2020 geleistet wurden. Zusätzlich können sie 15 Prozent der im Jahr 2019 gezahlten Vorauszahlungen zurückerstattet bekommen. Die Steuererstattung kann maximal 150.000 bzw. 300.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) betragen. Sollte sich später herausstellen, dass 2020 doch Gewinne erwirtschaftet werden konnten, ist diese Liquiditätshilfe wieder zurückzuerstatten. Solange das Unternehmen allerdings Verluste oder keine Gewinne ausweist, muss nicht zurückgezahlt werden. Diese Verrechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die erst im Verlauf der Jahre 2021/2022 eingereicht wird.
Die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg sieht ferner die folgenden Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus vor:
– Antrag auf zinslose Stundung
– Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen/des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Die Steuererleichterungen gelten teilweise sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen.
>Hier< finden Sie die Antragsformulare der Finanzverwaltung. Selbstverständlich können wir auf Wunsch die Antragstellung für unsere Mandantinnen und Mandaten erledigen.
Am 22.04.2020 hat die Bundesregierung drüber hinaus eine Absenkung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie auf 7 % beschlossen. Diese Regelung soll befristet ab dem 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 gelten.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1.500,00 Euro auszuzahlen. Die Gewährung soll in Form von Barzuschüssen oder Sachbezügen möglich sein. Die Sonderleistungen müssen die Arbeitnehmer zwischen dem 01.03. und 31.12.2020 zusätzlich zum Arbeitslohn erhalten, eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen.
Kurzarbeit
Die Bundesregierung hat darüber hinaus am 22.04.2020 eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Ab dem 4. Monat soll es jetzt auf 70 %, ab dem 7. Monat auf 80 % des entgangenen Nettoentgeltes steigen. Diese Regelung soll ab 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 gelten.
>Informationen der Arbeitsagentur zum Kurzarbeitergeld in der Coronakrise.<
Wir helfen unseren Mandanten gerne bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes.
Soforthilfe
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:
– 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
– 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
– 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU erfolgt. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen.
Weiterführende Informationen für Baden-Württemberg finden Sie >hier<. Das Antragsformular können Sie online herunterladen und nach dem Ausfüllen unter diesem >Link< hochladen. Bitte beachten Sie unbedingt die FAQ auf der vorgenannten Seite und prüfen Sie genau, ob Ihr Unternehmen für die Soforthilfe in Betracht kommt. Falsche Angaben auf dem Antragsformular sind strafbar.